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   BGH, 26.05.2021 - 5 StR 458/20   

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BGH, 26.05.2021 - 5 StR 458/20 (https://dejure.org/2021,16267)
BGH, Entscheidung vom 26.05.2021 - 5 StR 458/20 (https://dejure.org/2021,16267)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 2021 - 5 StR 458/20 (https://dejure.org/2021,16267)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 229
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 25.02.2021 - 1 StR 423/20

    Kostenentscheidung (Verringerung der Einziehung durch das Revisionsgericht);

    Auszug aus BGH, 26.05.2021 - 5 StR 458/20
    Dies gilt auch bei einer Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 22. April 2020 - 1 StR 527/19; vom 13. Februar 2019 - 2 StR 485/18; vom 14. April 2021 - 2 StR 31/21; vom 26. Juni 2019 - 3 StR 136/19; vom 18. Februar 2020 - 3 StR 349/19; vom 17. Dezember 2020 - 3 StR 393/20; vom 16. Juli 2020 - 4 StR 91/20; vom 9. November 2020 - 4 StR 169/20; vom 13. Mai 2020 - 5 StR 614/19) und beim sonstigen Teilerfolg der Revision hinsichtlich der Einziehungsentscheidung (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19 (Wegfall der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von knapp 5 Mio. Euro); vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18; vom 13. Oktober 2020 - 3 StR 289/20; vom 14. Oktober 2020 - 5 StR 229/19; abweichend nunmehr BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20).

    Die Leitsatzentscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2021 zur Kostenentscheidung bei Verringerung der Einziehung durch das Revisionsgericht (1 StR 423/20, nicht tragend für die vorliegende Konstellation, vgl. dort Rn. 12) gibt dem Senat keine Veranlassung, eine gesonderte Entscheidung über die lediglich die Einziehungsentscheidung betreffenden Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten zu treffen.

  • BGH, 09.11.2020 - 4 StR 169/20

    Absehen der Einziehung eines gelben Mobiltelefons und von zwei iPhones aus

    Auszug aus BGH, 26.05.2021 - 5 StR 458/20
    Nach der Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs ist beim vollständigen Absehen von der Einziehungsentscheidung nach § 421 Abs. 1 StPO in der Revisionsinstanz im Rahmen verfahrensabschließender Entscheidung eine einheitliche Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO zu treffen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. August 2019 - 1 StR 134/19; vom 23. Januar 2019 - 2 StR 525/18; vom 4. Februar 2020 - 3 StR 313/19, wistra 2020, 286, 287; vom 18. Juli 2019 - 4 StR 29/19; vom 9. November 2020 - 4 StR 169/20; vom 16. März 2021 - 4 StR 346/20; vom 22. Oktober 2019 - 5 StR 477/19; vom 9. Dezember 2020 - 5 StR 185/20).

    Dies gilt auch bei einer Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 22. April 2020 - 1 StR 527/19; vom 13. Februar 2019 - 2 StR 485/18; vom 14. April 2021 - 2 StR 31/21; vom 26. Juni 2019 - 3 StR 136/19; vom 18. Februar 2020 - 3 StR 349/19; vom 17. Dezember 2020 - 3 StR 393/20; vom 16. Juli 2020 - 4 StR 91/20; vom 9. November 2020 - 4 StR 169/20; vom 13. Mai 2020 - 5 StR 614/19) und beim sonstigen Teilerfolg der Revision hinsichtlich der Einziehungsentscheidung (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19 (Wegfall der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von knapp 5 Mio. Euro); vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18; vom 13. Oktober 2020 - 3 StR 289/20; vom 14. Oktober 2020 - 5 StR 229/19; abweichend nunmehr BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20).

  • BGH, 11.11.2020 - 5 StR 256/20

    Urteil im Berliner Zwillingsfall überwiegend bestätigt

    Auszug aus BGH, 26.05.2021 - 5 StR 458/20
    Eine vom Gesetzgeber als Ausnahme gewollte Regelung darf nicht zum allgemeinen Prinzip erhoben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2020 - 5 StR 256/20, NJW 2021, 645, 649 mwN).
  • BayObLG, 27.10.2023 - 204 StRR 394/23

    Auswirkungen des Entfalls der Einziehungsanordnung auf die Kostenentscheidung

    Insoweit wird der Teilerfolg des Rechtsmittels ins Verhältnis zum Revisionsbegehren insgesamt gesetzt, um Maß, Gewicht und Umfang des Teilerfolgs zu bestimmen und auf dieser Grundlage eine Billigkeitsentscheidung zu treffen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 21.09.1988 - 3 StR 349/88 -, StV 1989, 401, juris Rn. 5; vom 26.05.2021 - 5 StR 458/20 -, juris Rn. 4).

    Die diesen Fall betreffenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs kamen jeweils zum Ergebnis, dass es angesichts des geringfügigen Teilerfolgs der Revision nicht unbillig erscheine, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. zum vollständigen Wegfall der Einziehungsanordnung aus Rechtsgründen: BGH, Beschluss vom 16.03.2021 - 4 StR 346/20 -, juris Rn. 3; zum vollständigen Absehen von der Einziehung nach § 421 StPO: BGH, Beschlüsse vom 23.01.2019 - 2 StR 525/18 -, juris Rn. 2 und 4; vom 18.07.2019 - 4 StR 29/19 -, juris Rn. 2; vom 15.08.2019 - 1 StR 134/19 -, juris Rn. 2 und 4; vom 09.11.2020 - 4 StR 169/20 -, juris Rn. 2; vom 09.12.2020 - 5 StR 185/20 -, juris Rn. 8 und 10; vom 26.05.2021 - 5 StR 458/20 -, NStZ-RR 2021, 229, juris Rn. 4), ohne dass erörtert worden wäre, ob hier auch die gesonderte Gebühr gemäß Nr. 3440 angefallen ist.

    (1) Über diese zusätzlichen Gegenstandswertgebühren, die sich auch für die erste Instanz dem Grund nach leicht ausscheiden lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20 -, NJW 2021, 1829, juris Rn. 14 m.w.N.), kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 2 Satz 3 StPO befinden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20 -, NJW 2021, 1829, juris Rn. 12 m.w.N., und - ausführlich zur analogen Anwendbarkeit des § 465 Abs. 2 StPO - vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20 -, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 26 ff.; gegen eine Analogie, weil es sich um eine Ausnahmevorschrift handele, - allerdings nicht tragend - BGH, Beschluss vom 26.05.2021 - 5 StR 458/20 -, NStZ-RR 2021, 229, juris Rn. 5; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.06.2010 - 2 Ws 134/09 -, Rn. 12 ff.).

    Dem steht der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.06.2006 - 2 BvR 1392/02 -, BVerfGK 8, 285, juris Rn. 43; vgl. zur Kosteneinheit hinsichtlich des ersten Rechtszugs bei mehreren Hauptverhandlungen aufgrund einer Zurückverweisung: BGH, Beschlüsse vom 13.10.2005 - 4 StR 143/05 -, NStZ-RR 2006, 32, juris Rn. 4; vom 08.10.2014 - 4 StR 473/13 -, NStZ-RR 2014, 390, juris Rn. 5; vgl. zur Einheitlichkeit der Kostenentscheidung beim teilweisen oder ganzen Absehen von der Einziehung gemäß § 421 Abs. 1 StPO: BGH, Beschlüsse vom 26.05.2021 - 5 StR 458/20, NStZ-RR 2021, 229, juris Rn. 4; vom 08.12.2021 - 5 StR 296/21 -, NStZ-RR 2022, 160, juris Rn. 7; s.a. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, a.a.O., § 465 Rn. 3 m.w.N.) jedenfalls dann nicht entgegen, wenn das vom Angeklagten eingelegte Rechtsmittel hinsichtlich der von den Vorinstanzen angeordneten Einziehung vollumfänglich Erfolg hat.

    aa) Allerdings ging die bisherige Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs davon aus, dass beim vollständigen Absehen von der Einziehungsentscheidung nach § 421 Abs. 1 StPO in der Revisionsinstanz im Rahmen verfahrensabschließender Entscheidung eine einheitliche Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO zu treffen sei, was auch bei einer Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung und beim sonstigen Teilerfolg der Revision hinsichtlich der Einziehungsentscheidung gelte (vgl. die Nachweise im Beschluss vom 26.05.2021 - 5 StR 458/20 -, NStZ-RR 2021, 229, juris Rn. 4; siehe zum sonstigen Teilerfolg Beschluss vom 14.10.2020 - 5 StR 229/19 -, NJW 2021, 1252, in juris).

    In allen diesen Fällen werde - neben der Erwägung, ob der Revisionsführer das Rechtsmittel auch eingelegt hätte, wenn das angegriffene Urteil wie die Revisionsentscheidung gelautet hätte - der Teilerfolg des Rechtsmittels hinsichtlich der Einziehungsentscheidung ins Verhältnis zum Revisionsbegehren insgesamt gesetzt, um Maß, Gewicht und Umfang des Teilerfolgs zu bestimmen und auf dieser Grundlage eine Billigkeitsentscheidung zu treffen (BGH, Beschluss vom 26.05.2021 - 5 StR 458/20 -, NStZ-RR 2021, 229, juris Rn. 4), was sich - bei Unbilligkeit der Auferlegung sämtlicher Kosten auf den Angeklagten - in der Herabsetzung "der Gebühr" für das gesamte gerichtliche Verfahren und in der Auferlegung eines Bruchteils der gerichtlichen Auslagen und der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse widerspiegelt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14.10.2020 - 5 StR 229/19 -, NJW 2021, 1252, Tenor, in juris).

    bb) Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in Ansehung der abweichenden Leitsatzentscheidungen des 1. Strafsenats (vgl. Beschlüsse vom 25.02.2021 - 1 StR 423/20, NJW 2021, 1829, juris Rn. 6 ff.; vom 06.10.2021 - 1 StR 311/20 -, StV-Spezial 2023, 37, juris Rn. 9 ff.) ausdrücklich an dieser Rechtsprechung für alle Fälle des Absehens von der Einziehung gemäß § 421 Abs. 1 StPO festgehalten und ausgeführt, dass eine gesonderte Entscheidung über die lediglich die Einziehungsentscheidung betreffenden Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten mangels analoger Anwendbarkeit von § 465 Abs. 2 Satz 3 oder § 467 Abs. 1 StPO nicht in Betracht komme und auch im Fall des vollständigen Absehens von der Einziehungsentscheidung nach § 421 Abs. 1 StPO in der Revisionsinstanz im Rahmen der verfahrensabschließenden Entscheidung eine einheitliche Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO zu treffen sei (Beschlüsse vom 26.05.2021 - 5 StR 458/20 -, NStZ-RR 2021, 229, juris Rn. 5; vom 08.12.2021 - 5 StR 296/21 -, NStZ-RR 2022, 160, juris Rn. 7).

  • BGH, 21.12.2021 - 3 StR 381/21

    Einziehung und erweiterte Einziehung von Wertersatz (Erlangen; tatsächlicher

    Bei der Frage, ob ein Teilerfolg dazu führt, die Rechtsmittelkosten ganz oder zum Teil der Staatskasse aufzuerlegen, kommt es im Wesentlichen auf das Maß des erreichten Erfolges sowie darauf an, ob der Angeklagte die angefochtene Entscheidung hingenommen hätte, wenn sie entsprechend der neuen Entscheidung gelautet hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2021 - 5 StR 458/20, NStZ-RR 2021, 229, 230; vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20, NJW 2021, 1829 Rn. 7; vom 21. September 1988 - 3 StR 349/88, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 4; vom 21. Oktober 1986 - 4 StR 553/86, NStZ 1987, 86).

    Ob der Vorgehensweise des 1. Strafsenats (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20, NJW 2021, 1829 Rn. 6 ff.; s. auch BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2021 - 1 StR 252/21, juris Rn. 3; vom 11. August 2021 - 1 StR 253/21, juris Rn. 9; vom 10. August 2021 - 1 StR 399/20, juris Rn. 42; vom 25. März 2021 - 1 StR 28/21, juris Rn. 13; vom 9. März 2021 - 1 StR 487/20, juris Rn. 4), bei Verringerung eines Einziehungsbetrages durch das Revisionsgericht im Rahmen der Entscheidung über eine unbeschränkt eingelegte Revision eine gesonderte Entscheidung über die lediglich die Einziehung betreffenden Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten zu treffen, zu folgen ist (insofern kritisch BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 5 StR 458/20, NStZ-RR 2021, 229, 230), kann offenbleiben.

  • BGH, 12.12.2023 - 4 StR 206/23

    Absehung von der Einziehung des Wertes von Taterträgen; Entfall des Ausspruchs

    Aus demselben Grund ist unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Änderung der Kostengrundentscheidung des erstinstanzlichen Urteils wegen der Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2022 - 4 StR 153/22 Rn. 15; Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 381/21 Rn. 25; Beschluss vom 26. Mai 2021 - 5 StR 458/20 Rn. 4 f. mwN).
  • BGH, 12.01.2024 - 1 StR 411/23

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Antrag auf Auswertung der Standortdaten

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO; angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (zur Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO bei vollständigem oder teilweisem Absehen von der Einziehungsentscheidung nach § 421 Abs. 1 StPO vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 5 StR 458/20 Rn. 3 ff. mwN).
  • BGH, 19.12.2023 - 4 StR 252/23

    Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Einziehung von Marihuana

    Auch ist unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Änderung der Kostengrundentscheidung des erstinstanzlichen Urteils wegen der Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2022 - 4 StR 153/22 Rn. 15; Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 381/21 Rn. 25; Beschluss vom 26. Mai 2021 - 5 StR 458/20 Rn. 4 f. mwN).
  • BGH, 31.08.2022 - 4 StR 153/22

    Einziehung des Wertes von Taterträgen

    Hinsichtlich des Angeklagten B. rechtfertigt es der - auch hinsichtlich des Einziehungsbetrages - nur geringfügige Teilerfolg seiner Revision nicht, ihn auch nur teilweise von der Kosten- und Auslagenlast freizustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 5 StR 458/20, NStZ-RR 2021, 229, 230; Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20, NJW 2021, 1829).

    Demgegenüber ist die auf die Einziehungsentscheidung beschränkte Revision des Angeklagten H. in einem Maß erfolgreich, dass es der Billigkeit entspricht, die Rechtsmittelkosten der Staatskasse aufzuerlegen, denn der Senat kann ausschließen, dass der Angeklagte sein Rechtsmittel auch eingelegt hätte, wenn das angegriffene Urteil wie die Revisionsentscheidung gelautet hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 5 StR 458/20, NStZ-RR 2021, 229, 230 mwN).

  • BGH, 06.10.2021 - 1 StR 311/20

    Strafverurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

    cc) Eine Analogie ist auch nicht etwa unzulässig, weil es sich bei der Regelung in § 465 Abs. 2 StPO um eine nach der herkömmlichen Dogmatik unzulässige Ausnahmevorschrift handelt (anders allerdings - nicht tragend - BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 5 StR 458/20 Rn. 5; OLG Frankfurt aM, Beschluss vom 17. Juni 2010 - 2 Ws 134/09 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 18.08.2021 - 5 StR 199/21

    Keine verständigungsbezogene Mitteilungspflicht bei bloßer Erörterung der

    Der lediglich geringfügige Erfolg seiner Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten A. insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 StPO; BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2021 - 5 StR 458/20; vom 29. Juli 2021 - 4 StR 536/20).
  • BGH, 05.04.2023 - 1 StR 49/23

    Steuerhehlerei (Einziehung: erlangtes Etwas)

    Die Kostenentscheidung bezüglich der Einziehung beruht, soweit der Senat in der Sache entschieden hat, auf § 473 Abs. 4, § 465 Abs. 2 StPO analog (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 8 Rn. 6 ff. und vom 6. Oktober 2021 - 1 StR 311/20 Rn. 9 ff.; bezüglich des nach § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschränkten und ohnehin geringen Teils siehe BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 5 StR 458/20 Rn. 4 f.).
  • BGH, 08.12.2021 - 5 StR 296/21

    Einziehung von Taterträgen (Kausalzusammenhang zwischen Tat und erlangtem Etwas;

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO; angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (zur Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO bei vollständigem oder teilweisem Absehen von der Einziehungsentscheidung nach § 421 Abs. 1 StPO vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 5 StR 458/20, NStZ-RR 2021, 229 f. mwN).
  • BGH, 02.03.2022 - 5 StR 340/21

    Kosten der Revision bei lediglich geringfügiger Herabsetzung des

  • BGH, 28.09.2022 - 5 StR 180/22

    Unzulässige bloße Protokollrüge

  • BGH, 12.07.2023 - 1 StR 457/22

    Ausgleich für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im

  • BGH, 24.10.2022 - 5 StR 165/22

    Absehen von der Einziehung

  • BGH, 29.07.2021 - 4 StR 536/20

    Untreue (Vermögensnachteil nicht hinreichend belegt); Teileinstellung; Absehen

  • BGH, 31.01.2023 - 5 StR 512/22

    Absehen von der Einziehung

  • BGH, 19.07.2022 - 5 StR 102/22

    Unzulässigkeit der Aufklärungsrüge

  • BGH, 12.08.2022 - 5 StR 54/22

    Absehen von der Einziehung des Wertes von Taterträgen

  • BGH, 22.11.2021 - 5 StR 335/21

    Teilweises Absehen von der Einziehung

  • BGH, 26.04.2022 - 5 StR 412/21

    Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen

  • BGH, 15.06.2023 - 5 StR 179/23

    Absehen von der Einziehung des Wertes von Taterträgen mit Zustimmung des

  • LG Lübeck, 29.09.2022 - 6 Qs 21/22
  • LG Lübeck, 25.08.2022 - 6 Qs 66/21
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